Immer wieder tauchen in Arbeitsverträgen derartige Klauseln auf:
„Mit der vorstehenden monatlichen Vergütung sind alle erforderlichen Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten“.
In seinem Urteil vom 1.9.2010 (5 AZR 517/09) hat das BAG klargestellt, dass derartige Klauseln dann unwirksam sind, wenn sich der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Arbeit nicht deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Der Arbeitnehmer muss nach dem BAG im Arbeitsvertrag erkennen können, auf was er sich konkret einlässt und wie viele Überstunden maximal von ihm verlangt werden können. Ist dies nicht der Fall, ist die Klausel in einem Formulararbeitsvertrag mangels Transparenz unwirksam. Rechtsfolge ist dann die Vergütung aller geleisteten Überstunden entsprechend § 612 BGB.
Im Rahmen der Vertragsgestaltung und -verhandlung ist es somit ratsam, eine hinreichend transparente Regelung zu vereinbaren. So könnte z.B. die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers im Hinblick auf den Umfang der Überstunden begrenzt werden. Mindestens sollte aus dem Arbeitsvertrag die Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes als Obergrenze ausdrücklich hervorgehen. Selbstverständlich ist die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes selbst für das BAG in einer sehr realistischen Einschätzung der betrieblichen Wirklichkeit offensichtlich nicht mehr.